Batterien Lenz | Allgemeine Geschäftsbedingungen | Handel mit Batterien, Akkus, Ladegeräten, Taschenlampen, Meldetechnik und Sicherheitstechnik.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 10/2009)

1. Allgemeines

Alle Lieferungen und Leistungen der Batterie-Spezialgroßhandlung G. Lenz, Inh. Michael Manthe e. K. (nachfolgend Lieferant) an Unternehmer (natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, er hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.


2. Angebote, Mindestbestellmenge, Annahme, Annahmefrist, Beratung

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.

Bestellungen des Kunden bedürfen nicht ausdrücklich einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Lieferant ist berechtigt, Angebote des Kunden binnen einer Frist von vier Wochen nach deren Abgabe anzunehmen. Als Annahmeerklärung des Lieferanten gelten bei Auftragsausführung innerhalb der Annahmefrist auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

Soweit Leistungen nach Angaben oder Vorgaben des Kunden erbracht werden, sichert der Kunde zu, dass die Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund der vertragsgemäßen Ausführung des Kundenauftrags resultieren. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.

Abweichungen von der bestellten Ware, insbesondere hinsichtlich Verpackung, Material und Ausführung, sowie handelsübliche Modelländerungen sind zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung, sofern sie die Verwendbarkeit bzw. Einsetzbarkeit beim Kunden nicht einschränken.

Soweit der Lieferant den Kunden im Akquisitions- oder Verkaufsprozess berät oder unterstützt, erfolgt dies lediglich zum Zwecke der Klärung und Erläuterung der Produkteigenschaften. Eine darüberhinausgehende Vereinbarung von Beratung und Unterstützung des Kunden durch den Lieferanten – sei es als Haupt- oder Nebenpflicht – bedarf der Textform.

Soweit Angebote vertragliche Garantien für Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen von Wartungs- und Installationsleistungen beinhalten, handelt es sich ausschließlich um Fremdgarantien (Herstellergarantie). Eine Verpflichtung von Batterien-Lenz, Garantieleistungen zu erbringen, ist damit nicht verbunden und ist bei Vertragsschluß ausgeschlossen.


3. Versand

Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten bzw. ab Sitz eines vom Lieferanten Beauftragen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch dann mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen, deren Höhe der Lieferant nach billigem Ermessen bestimmt) hat der Kunde zu tragen. Eine etwaige weitergehende Verantwortlichkeit des Kunden im Falle des Annahmeverzuges bleibt hiervon unberührt.

Versandweg und -mittel sowie Verpackung der bestellten Ware, sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen. Eine Verpflichtung zur Auswahl des kostengünstigsten Versandes besteht nicht. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder den Frachtführer.

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.


4. Lieferung, Fristen, Abweichungen

Liefer- sowie Ausführungsfristen sind unverbindlich. Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen der Textform.

Voraussetzung für die Einhaltung einer Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten (insbesondere die Leistung vereinbarter Zahlungen, die Erbringung vereinbarter Sicherheiten).

Die Lieferzeit berechnet sich vom Vertragsschluss an. Die Lieferzeit ist eingehalten, sobald dem Besteller Mitteilung von der Versandbereitschaft der bestellten Ware gemacht wurde.

Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.

Ein Verzug des Lieferanten tritt aufgrund einer Mahnung nur ein, wenn diese in Textform erfolgt. Eine Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von mindestens vier Wochen. Die Fristsetzung bedarf der Textform.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten unverschuldet die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. – hat der Lieferant selbst dann, wenn sie bei Vor-Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Subunternehmern eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Abweichungen von der bestellten Ware, insbesondere hinsichtlich Verpackung, Material und Ausführung, bleiben, soweit sie die Verwendbarkeit der Ware für den Kunden nicht beeinträchtigen, ohne vorherige Ankündigung ausdrücklich vorbehalten. Handelsübliche Modelländerungen sind ebenfalls ausdrücklich vorbehalten.


5. Preise

Alle Preisangaben sind in Euro. Die angegebenen Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Gesondert berechnet werden die Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung und vereinbarte Zuschläge und Gebühren, wie zum Beispiel MTZ (Metallteuerungszuschlag), Gema-, Recyclinggebühren. Werden diese nicht explizit berechnet, sind sie nicht enthalten und der Kunde ist dann für die Entrichtung dieser Gebühren verantwortlich.

Zur Berechnung kommen die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise des Lieferanten. Sie verstehen sich als bindend jeweils nur für die abgefragte Menge. Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, so ist der am Tag der Lieferung gültige Preis des Lieferanten maßgebend. Tritt hierdurch eine Preiserhöhung um mehr als 5% ein, so kann der Kunde durch Erklärung in Textform binnen 2 Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

Wenn und soweit eine in diesem Vertrag getroffene Entgeltregelung unwirksam sein sollte, ist der Lieferant berechtigt, die Höhe dieses Entgelts nach billigem Ermessen zu bestimmen.


6. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Rechnung sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Wird ein Zahlungsziel vereinbart, garantiert der Käufer das Eintreffen der Zahlung beim Lieferanten bis zum Tag des Ablaufes des Zahlungszieles.

Zahlungen per Scheck oder Wechsel sind nur mit Zustimmung des Lieferanten zulässig. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

Werden Wechsel oder Schecks mangels Deckung nicht eingelöst, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden sofort fällig. Etwa vereinbarte Zahlungsziele entfallen. Das selbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt wird. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.


7. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei dem Kauf neuer Sachen ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, das Gesetz sieht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Sachen für Bauwerke) oder §§ 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vor. Gewährleistungsrechte bei dem Kauf gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen.

Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel oder Mengenabweichungen zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens zwei Werktage. Sonstige Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige formgerechte Anzeige des Mangels, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Das Recht zur Nachlieferung hat der Lieferant beim Kauf nicht, wenn und soweit der Kunde Rückgriffsansprüche gemäß den §§ 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB geltend macht. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder die entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) bzw., wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, Schadensersatz zu verlangen.

Der Kunde darf nach Erkennen eines Mangels keine Änderungen an den gelieferten Waren vornehmen. Andernfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Ist der Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe, so ist der Lieferant von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er eine ihm obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.

Zusicherungen von Eigenschaften der Ware oder Leistung bedürfen der Textform. Angaben in Werbeschriften sind unverbindlich und begründen keine Zusicherung.


8. Haftungsbeschränkungen

Für Schäden haftet der Lieferant nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Lieferanten auf den Schaden beschränkt, der für ihn bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.

Die Haftung des Lieferanten wegen Verzögerung der Leistung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist zudem beschränkt auf fünf Prozent der Auftragssumme. Im übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines seiner Erfüllungsgehilfen begrenzt auf das 5fache der Auftragssumme.

Der Kunde ist verpflichtet, sich über die Eigenschaften, sachgemäße Verwendung sowie bestehende Risiken, insbesondere betreffend eine nicht sachgemäße Verwendung, der Produkte zu informieren und diese Informationen auch seinen Abnehmern zu übermitteln. Eine Haftung des Lieferanten für Schäden, die durch nicht sachgemäße Verwendung der Produkte entstehen, ist ausgeschlossen.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Vereinbarung oder Zusicherung sowie wegen Personschäden und deren Folgen bleibt unberührt.

Für erstellte/zu erstellende Anlagen werden die Installations- und Montageanweisungen sowie die Gebrauchsanweisungen der Hersteller sowie die Dokumentationspflichten des Kunden Bestandteil dieser AGB. Es gilt insbesondere Folgendes:
a) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte bzw. hergestellte Produkt mit den vereinbarten oder in einer Installations- und Montageanleitung sowie Gebrauchsanweisung des Herstellers niedergelegten Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszweck bzw. der vorgenommenen Einweisung des Kunden. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
b) Soweit der Kunde dem Lieferanten an neuen Liefergegenständen oder Teilen davon, als Verbraucher innerhalb von zwei Jahren oder als Unternehmer / Unternehmen innerhalb eines Jahres Mängel trotz sachgerechter Behandlung und bei Anlagen lückenloser Dokumentation (Prüfbuch bei Anlagen) nachweist, so steht dem Lieferanten ein Nacherfüllungsanspruch zu. Ein Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn der Liefergegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollten mehr als zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, die Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
c) Gleiches gilt, wenn es sich um einen gebrauchten Liefergegenstand handelt und der Kunde als Verbraucher an diesem oben genannte Mängel innerhalb eines Jahres nach Ablieferung nachweist. Gegenüber einem Unternehmer ist diese Gewährleistung ausgeschlossen.
d) Hinsichtlich der Erstellung oder Veränderung von Anlagen verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der Anlage.
e) Der Lieferant haftet nicht für die natürliche Abnutzung und nicht vom Lieferanten zu vertretende, unsachgemäße Behandlung der Gegenstände.
f) Bei der Durchführung von Reparaturen beschränkt sich die Gewähr nur auf ersetzte Teile und/oder auf einwandfreie Durchführung der Arbeiten. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Gegenstand ohne das Einverständnis vom Lieferanten verändert oder repariert wird, es sei denn, dass die Gefährdung der Betriebssicherheit oder die Abwendung eines unverhältnismäßig großen Schadens die Veränderung oder Reparatur notwendig macht. In letzteren Fällen erlischt die Gewährleistung bei unsachgemäßer Veränderung oder Reparatur.
g) Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung und Verletzung sonstiger Pflichten (vertraglicher Nebenpflichten) sind auf die unmittelbaren Schäden, also die durch die Verletzungshandlung am betroffenen Rechtsgut selbst verursachte Beeinträchtigung, begrenzt.
h) Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, soweit er mittelbare Schäden, insbesondere Vermögensfolgeschäden, z.B. entgangener Gewinn, Erwerbs- und Nutzungsausfall, ersetzt verlangt.
i) Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist auch ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einfacher Fahrlässigkeit vom Lieferanten beruht und wesentliche Vertragspflichten nicht verletzt worden sind.
j) Befindet sich der Kunde mit seiner Leistung in Verzug, so haftet er wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.


9. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises sowie vollständigem Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten.

Der Kunde ist zur Veräußerung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nachfolgende beschriebenen Forderungen tatsächlich auf den Lieferanten übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware wird vereinbart der vom Lieferanten in Rechnung gestellten Betrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 , der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lieferant ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für Rechnung des Lieferanten in eigenem Namen einzuziehen. Auf sein Verlangen hin hat der Kunde ihm die Schuldner der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Auch der Lieferant ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferant ist verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit diese die zu sichernden Forderungen um mindestens 20 % übersteigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und den Lieferanten über den Zugriff unverzüglich zu unterrichten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag.


10. Warenrückgabe, Warenannahme und Reklamationen

Die Rückgabe von Ware bedarf, sofern kein gesetzliches Anspruch besteht, der vorherigen Vereinbarung in Textform. Die Ware muss sich in einwandfreiem, ungebrauchten Zustand befinden und dem Lieferanten frei von allen Kosten, die um Zusammenhang mit dem Transport stehen, erreichen. Die ordnungsgemäß zurückgegebene Ware wird abzüglich 10% für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Lieferant ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Sollte die Ware bei Rückgabe nicht mehr optimal verpackt, nicht mehr verkaufsfähig, nicht mehr im Lieferprogramm des Lieferanten, beschädigt oder aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß sein, so ist der Lieferung berechtigt, entsprechende zusätzliche Abzüge nach billigem Ermessen von der Gutschrift vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich mit Auftragserteilung, die Ware bei Erhalt sofort auf Mängel und Schäden zu prüfen. Dies gilt insbeson-dere für Transportverpackung. Der Schaden ist dem Überbringer der Ware sofort bei Erhalt und dem Lieferant zur Kenntnis innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. Eine Reklamation danach kann nicht mehr anerkannt werden.


11. Lieferung durch Dritte

Der Lieferant kann die Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Lieferanten berührt werden.


12. pauschalierter Schadensersatz

Der Lieferant kann, unbeschadet der Möglichkeit des Nachweises eines höheren Schadens, bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung 15% des Nettoverkaufpreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, Schriftform

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist aber darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.