Batterien Lenz | Allgemeine Geschäftsbedingungen | Handel mit Batterien, Akkus, Ladegeräten, Taschenlampen, Meldetechnik und Sicherheitstechnik.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 10/2009)

1. Allgemeines

Alle Lieferungen und Leistungen der Batterie-Spezialgroßhandlung G. Lenz, Inh. Michael Manthe e. K. (nachfolgend Lieferant) an Unternehmer (natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, er hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.


2. Angebote, Mindestbestellmenge, Annahme, Annahmefrist, Beratung

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.

Bestellungen des Kunden bedürfen nicht ausdrücklich einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Lieferant ist berechtigt, Angebote des Kunden binnen einer Frist von vier Wochen nach deren Abgabe anzunehmen. Als Annahmeerklärung des Lieferanten gelten bei Auftragsausführung innerhalb der Annahmefrist auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

Soweit Leistungen nach Angaben oder Vorgaben des Kunden erbracht werden, sichert der Kunde zu, dass die Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund der vertragsgemäßen Ausführung des Kundenauftrags resultieren. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.

Abweichungen von der bestellten Ware, insbesondere hinsichtlich Verpackung, Material und Ausführung, sowie handelsübliche Modelländerungen sind zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung, sofern sie die Verwendbarkeit bzw. Einsetzbarkeit beim Kunden nicht einschränken.

Soweit der Lieferant den Kunden im Akquisitions- oder Verkaufsprozess berät oder unterstützt, erfolgt dies lediglich zum Zwecke der Klärung und Erläuterung der Produkteigenschaften. Eine darüberhinausgehende Vereinbarung von Beratung und Unterstützung des Kunden durch den Lieferanten – sei es als Haupt- oder Nebenpflicht – bedarf der Textform.

Soweit Angebote vertragliche Garantien für Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen von Wartungs- und Installationsleistungen beinhalten, handelt es sich ausschließlich um Fremdgarantien (Herstellergarantie). Eine Verpflichtung von Batterien-Lenz, Garantieleistungen zu erbringen, ist damit nicht verbunden und ist bei Vertragsschluß ausgeschlossen.


3. Versand

Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten bzw. ab Sitz eines vom Lieferanten Beauftragen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch dann mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen, deren Höhe der Lieferant nach billigem Ermessen bestimmt) hat der Kunde zu tragen. Eine etwaige weitergehende Verantwortlichkeit des Kunden im Falle des Annahmeverzuges bleibt hiervon unberührt.

Versandweg und -mittel sowie Verpackung der bestellten Ware, sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen. Eine Verpflichtung zur Auswahl des kostengünstigsten Versandes besteht nicht. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder den Frachtführer.

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.


4. Lieferung, Fristen, Abweichungen

Liefer- sowie Ausführungsfristen sind unverbindlich. Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen der Textform.

Voraussetzung für die Einhaltung einer Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten (insbesondere die Leistung vereinbarter Zahlungen, die Erbringung vereinbarter Sicherheiten).

Die Lieferzeit berechnet sich vom Vertragsschluss an. Die Lieferzeit ist eingehalten, sobald dem Besteller Mitteilung von der Versandbereitschaft der bestellten Ware gemacht wurde.

Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.

Ein Verzug des Lieferanten tritt aufgrund einer Mahnung nur ein, wenn diese in Textform erfolgt. Eine Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von mindestens vier Wochen. Die Fristsetzung bedarf der Textform.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten unverschuldet die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. – hat der Lieferant selbst dann, wenn sie bei Vor-Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Subunternehmern eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Abweichungen von der bestellten Ware, insbesondere hinsichtlich Verpackung, Material und Ausführung, bleiben, soweit sie die Verwendbarkeit der Ware für den Kunden nicht beeinträchtigen, ohne vorherige Ankündigung ausdrücklich vorbehalten. Handelsübliche Modelländerungen sind ebenfalls ausdrücklich vorbehalten.


5. Preise

Alle Preisangaben sind in Euro. Die angegebenen Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Gesondert berechnet werden die Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung und vereinbarte Zuschläge und Gebühren, wie zum Beispiel MTZ (Metallteuerungszuschlag), Gema-, Recyclinggebühren. Werden diese nicht explizit berechnet, sind sie nicht enthalten und der Kunde ist dann für die Entrichtung dieser Gebühren verantwortlich.

Zur Berechnung kommen die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise des Lieferanten. Sie verstehen sich als bindend jeweils nur für die abgefragte Menge. Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, so ist der am Tag der Lieferung gültige Preis des Lieferanten maßgebend. Tritt hierdurch eine Preiserhöhung um mehr als 5% ein, so kann der Kunde durch Erklärung in Textform binnen 2 Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

Wenn und soweit eine in diesem Vertrag getroffene Entgeltregelung unwirksam sein sollte, ist der Lieferant berechtigt, die Höhe dieses Entgelts nach billigem Ermessen zu bestimmen.


6. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Rechnung sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Wird ein Zahlungsziel vereinbart, garantiert der Käufer das Eintreffen der Zahlung beim Lieferanten bis zum Tag des Ablaufes des Zahlungszieles.

Zahlungen per Scheck oder Wechsel sind nur mit Zustimmung des Lieferanten zulässig. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

Werden Wechsel oder Schecks mangels Deckung nicht eingelöst, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden sofort fällig. Etwa vereinbarte Zahlungsziele entfallen. Das selbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt wird. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.


7. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei dem Kauf neuer Sachen ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, das Gesetz sieht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Sachen für Bauwerke) oder §§ 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vor. Gewährleistungsrechte bei dem Kauf gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen.

Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel oder Mengenabweichungen zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens zwei Werktage. Sonstige Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige formgerechte Anzeige des Mangels, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Das Recht zur Nachlieferung hat der Lieferant beim Kauf nicht, wenn und soweit der Kunde Rückgriffsansprüche gemäß den §§ 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB geltend macht. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder die entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) bzw., wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, Schadensersatz zu verlangen.

Der Kunde darf nach Erkennen eines Mangels keine Änderungen an den gelieferten Waren vornehmen. Andernfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Ist der Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe, so ist der Lieferant von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er eine ihm obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.

Zusicherungen von Eigenschaften der Ware oder Leistung bedürfen der Textform. Angaben in Werbeschriften sind unverbindlich und begründen keine Zusicherung.


8. Haftungsbeschränkungen

Für Schäden haftet der Lieferant nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Lieferanten auf den Schaden beschränkt, der für ihn bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.

Die Haftung des Lieferanten wegen Verzögerung der Leistung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist zudem beschränkt auf fünf Prozent der Auftragssumme. Im übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines seiner Erfüllungsgehilfen begrenzt auf das 5fache der Auftragssumme.

Der Kunde ist verpflichtet, sich über die Eigenschaften, sachgemäße Verwendung sowie bestehende Risiken, insbesondere betreffend eine nicht sachgemäße Verwendung, der Produkte zu informieren und diese Informationen auch seinen Abnehmern zu übermitteln. Eine Haftung des Lieferanten für Schäden, die durch nicht sachgemäße Verwendung der Produkte entstehen, ist ausgeschlossen.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Vereinbarung oder Zusicherung sowie wegen Personschäden und deren Folgen bleibt unberührt.

Für erstellte/zu erstellende Anlagen werden die Installations- und Montageanweisungen sowie die Gebrauchsanweisungen der Hersteller sowie die Dokumentationspflichten des Kunden Bestandteil dieser AGB. Es gilt insbesondere Folgendes:
a) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte bzw. hergestellte Produkt mit den vereinbarten oder in einer Installations- und Montageanleitung sowie Gebrauchsanweisung des Herstellers niedergelegten Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszweck bzw. der vorgenommenen Einweisung des Kunden. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
b) Soweit der Kunde dem Lieferanten an neuen Liefergegenständen oder Teilen davon, als Verbraucher innerhalb von zwei Jahren oder als Unternehmer / Unternehmen innerhalb eines Jahres Mängel trotz sachgerechter Behandlung und bei Anlagen lückenloser Dokumentation (Prüfbuch bei Anlagen) nachweist, so steht dem Lieferanten ein Nacherfüllungsanspruch zu. Ein Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn der Liefergegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollten mehr als zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, die Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
c) Gleiches gilt, wenn es sich um einen gebrauchten Liefergegenstand handelt und der Kunde als Verbraucher an diesem oben genannte Mängel innerhalb eines Jahres nach Ablieferung nachweist. Gegenüber einem Unternehmer ist diese Gewährleistung ausgeschlossen.
d) Hinsichtlich der Erstellung oder Veränderung von Anlagen verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der Anlage.
e) Der Lieferant haftet nicht für die natürliche Abnutzung und nicht vom Lieferanten zu vertretende, unsachgemäße Behandlung der Gegenstände.
f) Bei der Durchführung von Reparaturen beschränkt sich die Gewähr nur auf ersetzte Teile und/oder auf einwandfreie Durchführung der Arbeiten. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Gegenstand ohne das Einverständnis vom Lieferanten verändert oder repariert wird, es sei denn, dass die Gefährdung der Betriebssicherheit oder die Abwendung eines unverhältnismäßig großen Schadens die Veränderung oder Reparatur notwendig macht. In letzteren Fällen erlischt die Gewährleistung bei unsachgemäßer Veränderung oder Reparatur.
g) Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung und Verletzung sonstiger Pflichten (vertraglicher Nebenpflichten) sind auf die unmittelbaren Schäden, also die durch die Verletzungshandlung am betroffenen Rechtsgut selbst verursachte Beeinträchtigung, begrenzt.
h) Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, soweit er mittelbare Schäden, insbesondere Vermögensfolgeschäden, z.B. entgangener Gewinn, Erwerbs- und Nutzungsausfall, ersetzt verlangt.
i) Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist auch ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einfacher Fahrlässigkeit vom Lieferanten beruht und wesentliche Vertragspflichten nicht verletzt worden sind.
j) Befindet sich der Kunde mit seiner Leistung in Verzug, so haftet er wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.


9. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises sowie vollständigem Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten.

Der Kunde ist zur Veräußerung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nachfolgende beschriebenen Forderungen tatsächlich auf den Lieferanten übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware wird vereinbart der vom Lieferanten in Rechnung gestellten Betrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 , der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lieferant ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für Rechnung des Lieferanten in eigenem Namen einzuziehen. Auf sein Verlangen hin hat der Kunde ihm die Schuldner der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Auch der Lieferant ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferant ist verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit diese die zu sichernden Forderungen um mindestens 20 % übersteigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und den Lieferanten über den Zugriff unverzüglich zu unterrichten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag.


10. Warenrückgabe, Warenannahme und Reklamationen

Die Rückgabe von Ware bedarf, sofern kein gesetzliches Anspruch besteht, der vorherigen Vereinbarung in Textform. Die Ware muss sich in einwandfreiem, ungebrauchten Zustand befinden und dem Lieferanten frei von allen Kosten, die um Zusammenhang mit dem Transport stehen, erreichen. Die ordnungsgemäß zurückgegebene Ware wird abzüglich 10% für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Lieferant ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Sollte die Ware bei Rückgabe nicht mehr optimal verpackt, nicht mehr verkaufsfähig, nicht mehr im Lieferprogramm des Lieferanten, beschädigt oder aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß sein, so ist der Lieferung berechtigt, entsprechende zusätzliche Abzüge nach billigem Ermessen von der Gutschrift vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich mit Auftragserteilung, die Ware bei Erhalt sofort auf Mängel und Schäden zu prüfen. Dies gilt insbeson-dere für Transportverpackung. Der Schaden ist dem überbringer der Ware sofort bei Erhalt und dem Lieferant zur Kenntnis innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. Eine Reklamation danach kann nicht mehr anerkannt werden.


11. Lieferung durch Dritte

Der Lieferant kann die Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Lieferanten berührt werden.


12. pauschalierter Schadensersatz

Der Lieferant kann, unbeschadet der Möglichkeit des Nachweises eines höheren Schadens, bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung 15% des Nettoverkaufpreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, Schriftform

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist aber darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.




Allgemeine Einkaufssbedingungen

(Stand 12/2010)


1. Geltungsbereich

1.1. Für Lieferungen und Leistungen an die Batterie-Spezialgroßhandlung G. Lenz Inh. M. Manthe e.K. (kurz Batterien-Lenz) gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn Battreien-Lenz ihnen nicht widerspricht. Dies gilt auch für kaufmännische Bestätigungsschreiben, sofern sie auf abweichende AGB des Lieferanten verweisen.


2. Bestellungen und Vertragsschluss

2.1. Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen von Batterien-Lenz zu diesen Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

2.2. Diese Bestellung ist wirksam angenommen, wenn der Lieferant Batterien-Lenz gegenüber nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung (Zugangsfrist) widersprochen hat. Innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Bestellung muss eine schriftliche / elektronische Auftragsbestätigung bei Batterien-Lenz eingegangen sein.

2.3. Will der Lieferant in seiner Annahme von der Bestellung abweichen, muss er innerhalb der Zugangsfrist schriftlich auf jede einzelne Abweichung hinweisen. Seine abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot. Die ursprüngliche Bestellung wird damit unwirksam.

2.4. Batterien-Lenz ist berechtigt, seine Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unverändert bestätigen.


3. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

3.1. Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant Batterien-Lenz sofort schriftlich zu benachrichtigen.

3.2. Setzt Batterien-Lenz eine Nachfrist und liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb dieser gesetzten Nachfrist, ist Batterien-Lenz berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist Batterien-Lenz auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die Batterien-Lenz durch Verzug des Lieferanten, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.3. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält sich Batterien-Lenz bis zur Schlusszahlung vor.


4. Preise

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein, insbesondere alle gesetzlichen und sonstigen Gebühren und Abgaben.


5. Abwicklung und Lieferung, Lieferverzug

5.1. Der Lieferant verpflichtet sich, handelsübliche Ware zu liefern, die in Bezug auf das Datum des Lieferscheins nicht älter als 5 Monate ist. Ist dies nicht der Fall, liegt ohne weiteren Hinweis von Batterien-Lenz ein Mangel nach Ziffer 11 dieser Einkaufsbedingungen vor.

5.2. Erkennt der Lieferant vor dem Liefertermin, dass er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Dauer und der Gründe der Verzögerung schriftlich Batterien-Lenz mitzuteilen. Er ist verpflichtet, Lösungsvorschläge zu unterbreiten, wie bei wettbewerbsfähigen Preisen und unveränderten Spezifikationen die Belieferung mit vertragsmäßigen oder kompatiblen Vertragsgegenständen noch erreicht und sichergestellt werden kann. Die Ansprüche aus Lieferverzug bleiben davon unberührt.

5.3. Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Verzugsansprüche dar.

5.4 Bei höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Kriegen oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen, rechtmäßigen behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen oder sonstigen schwerwiegenden Betriebsstörungen im Bereich von Batterien-Lenz oder des Lieferanten sind die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Schadensersatzansprüche beider Parteien dafür sind ausgeschlossen. Die Parteien haben sich unverzüglich und umfassend darüber zu informieren und ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben anzupassen, soweit dies noch möglich und zumutbar ist.

5.5. Unteraufträge darf der Lieferant nur mit Zustimmung von Batterien-Lenz vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung von Batterien-Lenz.

5.6. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der möglichst die Bestellnummer von Batterien-Lenz sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

5.7. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise und für Batterien-Lenz kostenfrei zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklärt sich Batterien-Lenz ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

5.8. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.


6. Rechnungen, Zahlungen

6.1. Rechnungen sind Batterien-Lenz mit separater Post einzureichen. Die Bestellnummer von Batterien-Lenz ist anzugeben.

6.2. Der Anspruch auf das Entgelt wird gemäß der Vereinbarung mit dem Lieferanten nach Wareneingang und Erhalt der Lieferantenrechnung zur Zahlung fällig. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

6.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als mangelfrei oder als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung, auch im Sinne der Ziffer 5.1., ist Batterien-Lenz unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

6.4. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen Batterien-Lenz an Dritte ist ausgeschlossen.


7. Sicherheit, Umweltschutz

7.1. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG, dem BatterieG, dem ChemG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

7.2. Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für Komponenten und Produkte zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind Batterien-Lenz umgehend schriftlich mitzuteilen.

7.3. Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf dem Betriebsgelände von Batterien-Lenz, ist der Lieferant allein zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

7.4. Die Regelungen der Ziffern 5.1. bis 5.3. und 5.5. bis 5.8. gelten auch für Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant für Batterien-Lenz bei Kunden von Batterien-Lenz erbringt. Dort ist er ebenso allein verantwortlich und zusätzlich verpflichtet, sich auch nach den Zusatzregelungen des Kunden zu richten und diese einzuhalten.


8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

8.1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

8.2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Kosten des Lieferanten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Batterien-Lenz über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.


9. Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

9.1. Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von Batterien-Lenz angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen eine Abnahmeerklärung nicht. Die Abnahme ist schriftlich zu dokumentieren.

9.2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf Batterien-Lenz über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.


10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

10.1. Batterien-Lenz ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Schäden (Transport- und Lagerschäden) in zumutbarem Maß zu prüfen.

10.2. Verborgene Mängel rügt Batterien-Lenz sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 14 Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

10.3. Stellt Batterien-Lenz einen Mangel fest, ist der Lieferant für die Rückholung der mangelhaften Ware verantwortlich. Er trägt die Kosten für die Rückholung. Sendet Batterien-Lenz mangelhafte Ware zurück, so ist Batterien-Lenz berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurück zu belasten, zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich Batterien-Lenz vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

10.4. Für die Untersuchung der gelieferten Ware sowie für die Anzeige von offenkundigen oder verdeckten Mängeln ist Batterien-Lenz an keine Formvorschriften gebunden.


11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

11.1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (entsprechend den Vorgaben des § 434 BGB). Der Lieferant gewährleistet insbesondere auch, dass seine Ware dem neuesten Stand der Technik entspricht und er sämtliche verpflichtenden rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien einhält. Ein Mangel liegt immer vor, wenn gelieferte Ware der Ziffer 5.1. nicht entspricht.

11.2. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist Batterien-Lenz berechtigt, sofort die in Ziffer 11.4. ff. vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

11.3. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung von Batterien-Lenz. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam von Batterien-Lenz befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.

11.4. Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer dem Lieferanten gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht, so kann Batterien-Lenz nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

11.5. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzugs des Lieferanten mit der Beseitigung eines Mangels ist Batterien-Lenz berechtigt, nach vorhergehender Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet, und Batterien-Lenz Mängel sofort beseitigen muß, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

11.6. Für Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, Rückrufaktion etc.) haftet der Lieferant, soweit er dazu rechtlich verpflichtet ist. Batterien-Lenz darf selbst alle notwendigen Maßnahmen zur Schadensabwehr für den Lieferanten auf dessen Kosten ergreifen, wenn während der Gewährleistung oder innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gehäuft gleichartige Fehler auftreten, die zu Gefahren für Leib oder Leben oder sonstigen erheblichen Schäden einschließlich Vermögensschäden von Dritten führen können. Batterien-Lenz ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren. Beide Seiten verpflichten sich, gemeinsam eine Lösung zu finden, um die von den fehlerhaften Vertragsgegenständen ausgehenden Gefahren möglichst kostengünstig und schnell zu beseitigen. Die Haftung des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach der vertraglichen Regelung gemäß Ziffer 12 bleibt im übrigen unberührt.

11.7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche von Batterien-Lenz aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für Ansprüche von Batterien-Lenz aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang, gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung des Mängelanspruchs endet.

11.8. Hat der Lieferant entsprechend der Pläne, Zeichnungen, Muster oder sonstigen besonderen Anforderungen von Batterien-Lenz zu liefern oder zu leisten, so gilt die übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen Batterien-Lenz die in Ziffer 11.3. ff. genannten Rechte sofort zu.

11.9. Die gesetzlichen Rechte bleiben im übrigen unberührt.


12. Produkthaftung

12.1. Wird Batterien-Lenz wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsbestimmungen infolge einer Fehlerhaftigkeit eines Produktes in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis des Lieferanten zurückzuführen ist, so ist Batterien-Lenz berechtigt, vom Lieferanten insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als er Batterien-Lenz durch fehlerhaften Erzeugnisse des Lieferanten verursacht wurde. Beruht der Schaden vollständig auf dem fehlerhaften Erzeugnis des Lieferanten, so kann Batterien-Lenz bei Inanspruchnahme durch Dritte vom Lieferanten Freistellung der Schadensersatzpflicht verlangen. In beiden Fällen wird nach Wahl von Batterien-Lenz der Lieferant Batterien-Lenz von Ansprüchen Dritter freistellen.

12.2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Auf Verlangen hat er Batterien-Lenz die Versicherung nachzuweisen.


13. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

13.1. Die Ware muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein; d.h. sie muss insbesondere den vereinbarten Bedingungen entsprechen und Originalware sein. Der Lieferant übernimmt die Garantie dafür, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Ist dies nicht der Fall, so kann Batterien-Lenz die Annahme der Lieferung ablehnen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an ihn zurücksenden. Die Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt.

13.2. Die Annahme der Lieferung stellt kein Anerkenntnis ihrer Mangelfreiheit dar.

13.3. Der Lieferant stellt Batterien-Lenz von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen Batterien-Lenz erhebt, und erstattet Batterien-Lenz die notwendigen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung.


14. Wiederholte Leistungsstörungen

Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist Batterien-Lenz zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an Batterien-Lenz zu erbringen verpflichtet ist.


15. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

15.1. Von Batterien-Lenz zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel, Datenblätter, Muster usw. bleiben Eigentum von Batterien-Lenz; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei Batterien-Lenz. Sie sind Batterien-Lenz einschließlich aller angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

15.2. Erstellt der Lieferant für Batterien-Lenz die in Ziffer 15.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf Kosten von Batterien-Lenz, so gilt Ziffer 15.1 entsprechend, wobei Batterien-Lenz mit der Erstellung seines Anteils an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer wird. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für Batterien-Lenz unentgeltlich; Batterien-Lenz kann jederzeit die Rechte des Lieferanten in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und die Herausgabe des Gegenstandes verlangen.

15.3. Der Lieferant verpflichtet sich, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragt der Lieferant zur Ausführung einer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt der Lieferant an Batterien-Lenz seine Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.


16. Beistellung von Material

16.1. Von Batterien-Lenz beigestelltes Material bleibt Eigentum von Batterien-Lenz und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von den sonstigen Sachen des Lieferanten zu verwahren und als Eigentum von Batterien-Lenz zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.

16.2. Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet der Lieferant es um, so erfolgt diese Tätigkeit für Batterien-Lenz. Batterien-Lenz wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht Batterien-Lenz Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.


17. Abtretungsverbot und Übertragbarkeit

17.1. Der Lieferant verpflichtet sich, jede Abtretung von bestehenden Rechten oder Forderungen gegenüber Batterien-Lenz an Dritte zu unterlassen, es sei denn, Batterien-Lenz hat der Abtretung vorher schriftlich zugestimmt. Eine nachträgliche Genehmigung kann die unzulässige Abtretung nicht wirksam werden lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Lieferant mit seinen Warenkreditgebern Vereinbarungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt getroffen hat; der Liefe-rant hat Batterien-Lenz darüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

17.2. Der Lieferant darf keine Rechte oder Forderung gegen Batterien-Lenz an Dritte zivilrechtlich gemäß §§1273 ff. BGB bzw. 1279 ff. BGB verpfänden. Werden vollstreckungsrechtlich Rechte oder Forderungen gegen Batterien-Lenz verpfändet, so hat der Lieferant Batterien-Lenz darüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

17.3. Die völlige oder teilweise Weitergabe von Bestellungen oder Lizenzen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Batterien-Lenz.

17.4. Verstößt der Lieferant gegen eine Verpflichtung der vorgenannten Ziffern 13.2. und 13.3., so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.


18. Vertraulichkeit

18.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

18.2. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für Batterien-Lenz, insbesondere nach Plänen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnisse und Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Batterien-Lenz.

18.3. Batterien-Lenz weist darauf hin, dass Batterien-Lenz personenbezogene Daten speichert, die mit der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen und diese Daten auch an mit Batterien-Lenz verbundene Unternehmen übermittelt.


19. Sonstiges

19.1. Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

19.2. Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von Batterien-Lenz. Batterien-Lenz ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.

19.3. Soweit diese Einkaufsbedingungen nicht einschlägig sind, gilt deutsches Recht sowie übergeordnetes europäisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist